Kosten
Nach §20 und §43 SGB V ist eine Bezuschussung der Ernährungsberatung und -therapie möglich.
Deine Krankenkasse zahlt – so geht’s:
Krankenkassenbezuschussung der Ernährungsberatung nach §20 des SGB V
Die Ernährungsberatung nach §20 des SGB V richtet sich an die Primärprävention, d.h. an die Prävention und Gesundheitsförderung bei Nichtvorliegen einer ernährungsassoziierten Erkrankung. Die Primärprävention ist eine Soll-Leistung, wird jedoch in der Regel von den Krankenkassen bezuschusst.
- Sie nehmen Kontakt zu einer zertifizierten Kursleitung auf (hier Zertifikat DGE ‚‚Ich nehme ab‘‘ hinterlegen) und melden sich für den Präventionskurs an.
- Sie nehmen am Präventionskurs teil.
- Nach Beendigung des Präventionskurses stellt die Kursleitung Ihnen eine Rechnung sowie eine Teilnahmebescheinigung aus. Die Abrechnung erfolgt zwischen Kursteilnehmer/-in und Kursleitung. Die Rechnung können Sie anschließend bei der Krankenkasse einreichen und erhalten die Bezuschussungssumme zurück.
Krankenkassenbezuschussung der Ernährungstherapie nach §43 des SGB V:
Bei Vorliegen einer ernährungsassoziierten Erkrankung wird die Ernährungstherapie durch die Krankenkassen bezuschusst. Als Voraussetzung wird eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung (hier PDF hinterlegen) benötigt.
- Der/die Arzt/Ärztin stellt eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung mit Diagnose aus. Die Verordnung ist budgetneutral!
- Sie nehmen Kontakt zu einer zertifizierten Beratungsfachkraft (hier Zertifikat Ernährungsberater*in/DGE hinterlegen)
- Sie reichen die ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung vor Beginn der Ernährungstherapie bei der Krankenkasse ein und beantragen so eine Finanzierung bzw. Bezuschussung. Auf Wunsch der Krankenkasse erstellt die zertifizierte Beratungsfachkraft einen Kostenvoranschlag für die geplante Ernährungstherapie.
- Sie vereinbaren die Beratungstermine mit der zertifizierten Beratungsfachkraft.
- Nach Beendigung der Ernährungstherapien stellt die Beratungsfachkraft Ihnen eine Rechnung sowie eine Teilnahmebescheinigung aus. Die Abrechnung erfolgt zwischen Klient/-in und Beratungskraft. Die Rechnung können Sie anschließend bei der Krankenkasse einreichen und erhalten die zuvor vereinbarte Bezuschussungssumme zurück.
Die anfallenden Kosten für die Ernährungsberatungen und -therapien richten sich individuell nach der Anzahl der Beratungstermine, sowie deren Dauer.
Selbstverständlich ist eine Ernährungsberatung und -therapie ohne Bezuschussung möglich!